Den Lotteriegewinn teilen – was ist zu beachten?

Die lang ersehnte Mitteilung liegt endlich im Briefkasten: „Herzlichen Glückwunsch! Sie haben gewonnen!“ Vielleicht handelt es sich dabei ja nur um ein neues Kaffeeservice, einen Rasenkantentrimmer oder das Abo einer Frauenzeitschrift. Eventuell ist es aber doch einmal der große Millionengewinn aus der Lotterie. Wer seine Lieben an so einem Gewinn teilhaben lassen möchte, sollte ein paar Dinge beachten.

Auch den Lotterie-Gewinn gibt es nicht umsonst

Wer bislang davon ausgegangen ist, dass Präsente für den Beschenkten keine Verpflichtungen nach sich ziehen, der irrt. Vater Staat wartet auf größere „gute Taten“. Geschenke zum Geburtstag lösen zwar noch keine Zahlungspflicht zur Versteuerung aus. Dennoch lauert die Schenkungssteuer bei allen größeren Geldbeträgen und auch bei Sachgeschenken wie Immobilien. In Abhängigkeit des Verwandtschaftsgrades zum Schenkenden ist ein bestimmter Prozentsatz des verschenkten Vermögens steuerpflichtig. Dieser Anteil ist umso kleiner, je enger die Parteien miteinander verbandelt sind. Freunde und unverheiratete Partner können mit einem Steuersatz von 30 bis 50 Prozent auf das geschenkte Vermögen belangt werden.

Blut ist dicker als Wasser – auch beim Schenken

Der Gesetzgeber unterscheidet nicht gravierend zwischen Schenkungs- und Erbschaftssteuer. Wer allerdings zu Lebzeiten schenkt, kann die Beschenkten in den Genuss eines doppelten Freibetrags bringen. Je enger das Verwandtschaftsverhältnis ist, desto größer fällt dieser Freibetrag aus. Ehepartner können 500.000 Euro, Kinder des Schenkenden 400.000 Euro und Enkel immerhin 200.000 Euro von ihrem Erbe abziehen. Dieser Betrag wird nicht der Besteuerung unterworfen. Alle zehn Jahre können diese Freibeträge in Anspruch genommen werden. Wer also die Schenkungen mit Bedacht plant, kann doppelt die Befreiung in Anspruch nehmen. Nicht-Verwandte des Lottogewinners können lediglich auf 20.000 Euro Freibetrag zurückgreifen. Mehr Informationen zum Gewinnen erfahren Sie hier.

Individuelle Beratung unverzichtbar

Jeder Fall liegt anders. Unterschiedliche Lebensumstände lösen auch unterschiedliche Steuern aus. Gerade im Fall der Erbschafts- und Schenkungssteuer sind Gestaltungen des steuerlichen Spielraums machbar. Lassen Sie sich auf jeden Fall von einem Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht beraten. Das Honorar für die Beratung können Sie nach Ihrem Gewinn zum Wohle der Beschenkten ruhig einmal auslegen.

Bild ist von: ThinkStock, iStock, monticelllo

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