Gartenhaus: Geräteschuppen oder Gartenappartement

Für die einen ist es nur ein Werkzeugschuppen, für die anderen ein Rückzugsort: Das Gartenhaus. In England hat es eine lange Tradition und ist fester Bestandteil vieler Land- und Sommerhäuser. Oftmals sogar unterkellert, dient es als Lagerstätte für Wein und als Prestigeobjekt. Für förmliche Anlässe ist es eine galante Möglichkeit, seine Gäste vom Haupthaus fern zu halten, ohne dabei abweisend zu wirken.



Doch Vorsicht: Vor dem Bau muss man sowohl das im Bundesbaugesetzbuch geregelte Planungsrecht, als auch die länderspezifische Bauordnung beachten. Häufig darf ein Gartenhaus nur im Rahmen des bewilligten Baugrundstückes aufgestellt werden. Am besten dran sind in diesem Fall die Bewohner von Bayern und Brandenburg, dort nämlich sind Gartenhäuser bis 75 Kubikmeter genehmigungsfrei – dieses gilt aber nur innerorts.

Auch haben oft die Beheizungsmöglichkeit und die sanitäre Einrichtung Einfluss auf die Genehmigungspflicht. Ein Gartenhaus innerhalb einer Kleingartenkolonie hingegen kann genehmigungsfrei aufgestellt werden, allerdings nur bis zu einer Grundfläche von 24 Quadratmetern, außerdem darf das Objekt nicht als dauerhafter Wohnsitz genutzt werden.

Wer unsicher ist, sollte sich besser im Bauamt beraten lassen, um sicherzustellen, dass er im Paragraphendschungel nicht einen Passus übersehen hat.

Ansonsten gilt wie so häufig: Wo kein Kläger ist, ist kein Richter. Wer also vorhat, ein genehmigungspflichtiges Gartenhaus ohne bewilligten Antrag aufzustellen, sollte seine Nachbarn vielleicht besser zur Eröffnungsfeier einladen…


Inhaber des Bildes: sonne Fleckl – Fotolia

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